§ 175 ASVG - Ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass die bei einem Versicherten durch einen Unfall bedingten Verletzungsfolgen (hier: Sehnenriss in der Schulter) in naher Zukunft auch durch ein alltägliches Ereignis, wie das Heben einer Mineralwasserkiste, aufgetreten wären, fehlt es dem Unfall an der überwiegenden Bedeutung für den Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und steht dieser daher nicht unter Unfallversicherungsschutz.