Aufhebung
§§ 11 Abs 2 lit c, 21 Abs 4, 22 Abs 1 lit a tir KanalisationsG
Der Eigentümer, zu dessen Lasten Dienstbarkeiten im Wege eines Enteignungsverfahrens eingeräumt werden, ist bereits dem vorausgehenden Kanalanschlussverfahren beizuziehen.
Aufhebung
§§ 11 Abs 2 lit c, 21 Abs 4, 22 Abs 1 lit a tir KanalisationsG
Der Eigentümer, zu dessen Lasten Dienstbarkeiten im Wege eines Enteignungsverfahrens eingeräumt werden, ist bereits dem vorausgehenden Kanalanschlussverfahren beizuziehen.