1. Zeitguthaben stellen keine Entgeltansprüche dar und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderungen den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen.2. Ein vermögensrechtlicher Anspruch, der den Folgen des Insolvenzverfahrens unterliegt, entsteht nach der Rsp zu § 19 f Abs 2 und 3 AZG (idF BGBl I 2007/61) nur und erst dann, wenn der Naturalanspruch auf Verbrauch von Zeitausgleich in einen Geldanspruch umgewandelt wird.3. Wurde der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart und begehrt der AN gem § 19 f Abs 2 und 3 AZG nicht die Rückumwandlung des Zeitausgleichs in Geld, bleibt das Zeitguthaben unverändert so lange bestehen, bis der Verbrauch nicht mehr möglich ist, im Regelfall bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.