1. Das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 ist für die im Rahmen erzwingbarer BV festgelegten Sozialplanabfertigungen nach ihrer Funktion und ihrem Zweck von vornherein nicht geeignet, der Auflösung von Dienstverhältnissen oder der Vereinbarung besonders hoher Abfertigungen entgegenzuwirken.2. Da im Falle eines Sozialplanes eine Auflösung des Dienstverhältnisses durch den objektiven Umstand einer auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten Bedacht nehmenden Betriebsänderung erforderlich ist, ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Abzugsverbot und eine mit diesem verbundene Kostenbelastung geeignet ist, einen Anreiz für eine Weiterbeschäftigung zu bewirken.3. Das Abzugsverbot ist mit dem Ziel eines Sozialplanes, die Interessen älterer AN zu schützen, unvereinbar.