1. Der Vertrauensgrundsatz kommt nicht nur bei der Zusammenarbeit zwischen Ärzten, sondern auch zwischen Ärzten und nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen zur Anwendung. Die in § 15 GuKG angeführten Kompetenzen der diplomierten Krankenpflegeberufe, wie etwa die Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen und Infusionen, werden eigenverantwortlich durchgeführt.2. Eine einmalige Nachlässigkeit einer Ärztin in der konkreten Notsituation eines anaphylaktischen Schockgeschehens wiegt nicht so schwer, dass sie eine Entlassung nach § 27 Z 1 AngG rechtfertigen würde.