Werden innerhalb kurzer Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst, kann eine Massenkündigung vorliegen (vgl § 45a Abs 1 Z 1 bis 4 AMFG). AG, die Massenkündigungen vornehmen wollen, haben den BR zu konsultieren (§ 109 Abs 1 Z 1a ArbVG) und die zuständige Geschäftsstelle des AMS über die geplanten Auflösungen zu informieren (§ 45a Abs 1 AMFG) (Massenkündigungsschutz). Doch müssen AG dieses Verfahren selbst dann einhalten, wenn eine Massenkündigung nur bei der Berücksichtigung von Teilkündigungen vorliegt?