Der Beitrag untersucht die Rechtsnatur des Dienstrechts der AN der Ärztekammern. Dabei geht es einerseits um die nach dem ÄrzteG 1998 ermöglichte Schaffung einer Dienstordnung und um deren allfällige Verbindlichkeit für den konkreten Einzelarbeitsvertrag. Andererseits ist auf die nach dem Kammerrecht maßgebliche Zuständigkeit für die laufenden Personalangelegenheiten einzugehen. Dabei ist insb die Frage zu untersuchen, ob das Kammerrecht das nach dem Gesetz alleinzuständige Präsidium dazu verpflichtet, den Vorstand im Einzelfall zu informieren.