Auf den ersten Blick verstört der Titel des Beitrags ein wenig: Hat nicht der Versicherungsträger über Leistungsansprüche der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einen Bescheid zu erlassen, der im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit durch eine Klage bei den ordentlichen Gerichten als Arbeits- und Sozialgerichten bekämpft werden kann? Alternativ könnte noch immer eine "Verwaltungssache" vorliegen, die dem Rechtszug in die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Also alles hoheitlich. Verbleibt dann überhaupt noch ein Raum für privatwirtschaftlich zu erbringende Sozialversicherungsleistungen? Gegenüber dem potenziellen Erbringer müssten sie konsequenterweise mittels Klage beim Bezirksgericht oder Landesgericht - außerhalb der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit - geltend gemacht werden.