1. § 139 ASVG regelt nur die Dauer des Krankengeldanspruchs, während sich die Höhe des Krankengeldes aus § 141 ASVG ergibt. Aus der systematischen Stellung des § 139 Abs 2a ASVG ergibt sich somit, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Verlängerung der Anspruchsdauer handelt, wobei dafür neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 138 ASVG zusätzlich die in § 139 Abs 2a ASVG normierten Voraussetzungen erfüllt sein müssen.2. Die systematische Stellung der Regelung in der die Anspruchsdauer betreffenden Norm spricht auch dagegen, den Verweis auf die "zuletzt bezogene Höhe" als eigenständige Regelung der Anspruchshöhe aufzufassen. Darin ist vielmehr bloß ein Verweis auf die nach § 141 ASVG zu ermittelnde Höhe des Krankengeldes zu sehen.3. § 143 ASVG soll eine Doppelversorgung des Versicherten für Zeiträume des Bestehens eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gegen den Dienstgeber vermeiden. Fällt der Ruhenstatbestand weg, besteht auch kein Grund mehr für eine (teilweise) Sistierung der Leistungspflicht des Versicherungsträgers.