1. Die RL 96/71/EG ist auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar.2. Ein Tagegeld, das mit der Entsendedauer steigt und pauschal gewährt wird, kann eine Entsendungszulage iSd Art 3 Abs 7 RL 96/71/EG sein. Als solche ist sie Bestandteil des Mindestlohns, es sei denn, das Tagegeld soll infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten erstatten oder entspricht einer Zulage, die das Verhältnis zwischen der Leistung der AN und der von ihnen erhaltenen Gegenleistung verändert.3. Es ist einem Güterkraftverkehrsunternehmen nicht verwehrt, Kraftfahrer*innen eine Zulage zu gewähren, die sich danach bemisst, welche Einsparungen in Form eines in Relation zur zurückgelegten Strecke verringerten Treibstoffverbrauchs erzielt wurden. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie zu Verhaltensweisen verleitet, welche die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden und/oder gegen die VO 2006/561 verstoßen.