1. Durch den Vorbehalt, dass eine Prämie freiwillig und unpräjudiziell für die Folgejahre sowie "je nach Lage des Unternehmens" ausgezahlt werde, wird das Zustandekommen einer stillschweigenden Vereinbarung über die Auszahlung der Prämie für die Zukunft ausgeschlossen.2. Die Freiwilligkeit und die Widerruflichkeit der Prämienleistung berechtigen den AG, für künftige Zeiträume von der Prämiengewährung abzugehen. Bei Zusage einer Prämie für die Erreichung eines Erfolgs in einem bestimmten Zeitabschnitt darf er die Prämie aber nach Beginn dieses Zeitraums weder einseitig widerrufen noch die Zahlung von Bedingungen abhängig machen, deren Eintritt ausschließlich in seinem Einflussbereich liegt.3. Da der AG nicht, um die Belegschaft bzw konkret den AN anzuspornen, vor Beginn eines bestimmten Zeitraums kundgetan hat, bei Erreichung etwa ganz bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen in diesem eine Prämie, Provision oder Bonifikation auszuzahlen, sondern vielmehr immer erst im Nachhinein - nach einer von ihm pauschal vorgenommenen Beurteilung - das vergangene Geschäftsjahr als zufriedenstellend oder positiv bezeichnet und unter Hinweis darauf erklärt hat, sich mit der Prämie beim Firmenpersonal zu bedanken, und dies jeweils mit einem Unverbindlichkeitsvorbehalt, ist keine Verpflichtung für die Zukunft entstanden.