Falls einem Täter, der in einer späteren Deliktsphase hinzutritt, seine Mitwirkung als sukzessive Mittäterschaft (§ 12 1. Fall StGB) statt als Beitragstäterschaft (nach § 12 3. Fall StGB) angelastet wird, begründet dies im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB keine Urteilsnichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO).
11 Os 166/13s

