Seit jeher ist es strittig, wie ein Verlust der Publizität zu wirken hat. Bei eigenmächtigem Entzug der Pfandsache durch den Pfandbesteller bleibt das Pfandrecht laut OGH aufrecht. Nun hat sich der OGH mit den Konsequenzen der Entfernung des Pfandzeichens auseinandergesetzt.
5 Ob 233/13w

