§ 364 Abs 2 ABGB kann mit Sicherheit als eine der am häufigsten herangezogenen Normen im Nachbarrecht bezeichnet werden. Der vorliegende Aufsatz stellt einen Versuch dar, einen möglichst vollständigen Überblick der wichtigsten zu diesem Thema ergangenen Entscheidungen bzw Lehrmeinungen der vergangenen 20 Jahre zu geben.
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