Ein Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt, stellt laut EuGH einen "außergewöhnlichen Umstand" iS der Fluggastrechte-VO (FN 1) dar und entbindet daher nicht von Betreuungspflichten gegenüber den Fluggästen.
C-12/11
Ein Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt, stellt laut EuGH einen "außergewöhnlichen Umstand" iS der Fluggastrechte-VO (FN 1) dar und entbindet daher nicht von Betreuungspflichten gegenüber den Fluggästen.
C-12/11
