Nach ständiger Rsp trifft das Seilbahnunternehmen eine Pistensicherungspflicht nur hinsichtlich atypischer Gefahren. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Gefahren, mit denen auf Schipisten üblicherweise nicht zu rechnen ist bzw die ausreichend abgesichert werden. Bisher ungeklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Haftung des Seilbahnunternehmens für Schäden resultierend aus überfüllten Pisten denkbar ist.

