Es kann nur einen Schuldner geben: Der OGH erteilt der Zusammenlegung von Gesellschaftsvermögen zur Durchführung eines einheitlichen Konzerninsolvenzverfahrens eine ausdrückliche Absage.
8 Ob 104/11v
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Es kann nur einen Schuldner geben: Der OGH erteilt der Zusammenlegung von Gesellschaftsvermögen zur Durchführung eines einheitlichen Konzerninsolvenzverfahrens eine ausdrückliche Absage.
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