Für die Beurteilung, ob eine Anderslieferung (aliud) vorliegt, ist zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung zu klären, was vertraglich geschuldet war. Beziehen sich die Kaufaufträge auf die in den Werbeunterlagen dargestellten und auf dem Kapitalmarkt tatsächlich gehandelten Papiere, so konnten offenkundig nicht die (eigentlichen) Namensaktien, sondern die Zertifikate Vertragsinhalt werden.
4 Ob 93/11x

