In § 10 Abs 4 EStG 1988 bestand ursprünglich im vierten Satz ein IFB-Ausschluss für gebrauchte Lastkraftwagen. Diese Bestimmung wurde gleichzeitig mit der Einführung des erhöhten IFB für (neue) lärmarme Lastkraftwagen in Geltung gesetzt (AbgÄG 1989).