( ABGB § 1295, § 1358, ASVG § 254, § 273, § 332 ) Mittelbarer, vom Schädiger eines bei einem Verkehrsunfall verletzten öffentlich Bediensteten zu ersetzender Schaden liegt nicht nur in der Lohnfortzahlung, sondern auch in einer vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu bezahlenden Dienstunfähigkeits-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Betriebspension.
OGH 2 Ob 323/97g v. 23.10.1997