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Internationaler Rundblick

RechnungswesenRWZ 2006/46RWZ 2006, 152 Heft 5 v. 26.5.2006

1. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)

05/04/2006 Stellungnahme des Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) zu IFRIC D18 „Interim Financial Reporting and Impairment“

IFRIC D18 beschäftigt sich mit der Interaktion von IAS 34 „Interim Financial Reporting“, IAS 36 „Impairment“ und IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob Wertminderungen von Firmenwerten, von available-for-sale Eigenkapitalinstrumenten oder von zu historischen Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten, die in den Zwischenberichterstattungen von Unternehmen berücksichtigt wurden, in den jährlichen Finanzberichterstattungen rückgängig gemacht werden dürfen, wenn sich die entsprechenden Wertmaßstäbe erholt haben. IFRIC D18 sagt dazu deutlich: „An entity shall not reverse an impairment loss recognised in a previous interim period in respect of goodwill or an investment in an equity instrument or a financial asset carried at cost.“

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