Die Geltendmachung von Konkursverschleppungsschäden bei Unternehmensinsolvenzen stellt die Praxis vor schwierige Probleme des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Zivilrechts. Vor allem die unterschiediche Schadenslage der sog Altgläubiger (aus der Zeit vor der Konkursverschleppung) und der sog Neugläubiger (aus der Konkursverschleppungsphase) ist in Österreich wie in Deutschland umstritten. Der folgende Beitrag plädiert hinsichtlich des Quotenverlustes aller Gläubiger für eine koordinierte Schadensabwicklung über die Masse (Modell des § 92 dInsO), während Individualschäden der Neugläubiger außerhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen sind.