IO: §§ 181 ff, §§ 199 ff
ABGB: § 231
Steht dem Unterhaltspflichtigen eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit zu, kann der "Wohnvorteil" uU zu seinen Lasten berücksichtigt werden (s 6 Ob 105/23v). Diese Judikaturlinie hat Konstellationen vor Augen, in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll (7 Ob 142/24v). Steht (wie im Anlassfall) dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren und im Abschöpfungsverfahren eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei der Mutter zu, ist nicht von einer gesteigerten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Es sind grds nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat (7 Ob 99/09y mwN). Freiwillige Zuwendungen von Familienangehörigen oder Lebensgefährten, die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen, sind bei der Unterhaltsbemessung im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0129468).

