EuInsVO: § 6
IO: §§ 2, 3
1. Gem § 2 Abs 2 IO wird die Insolvenzmasse durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens der freien Verfügung des Schuldners entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners betreffend die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind den Insolvenzgläubigern gegenüber gem § 3 Abs 1 Satz 1 IO unwirksam. Einer Anfechtung bedarf es dazu nicht. Auch dem Insolvenzverwalter gegenüber sind diese Rechtshandlungen unwirksam.