( § 3a Abs 1 IESG , RL 80/987/EWG ) Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung die Fragen vorgelegt, ob es den Zielen der Insolvenzrichtlinie widerspricht, wenn ein Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung der auch von der österreichischen Rechtsprechung angewandten Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Darlehen seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld dann verliert, wenn er als Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Eintritt deren ihm erkennbarer Kreditunwürdigkeit nicht mehr bezahltes laufendes Arbeitsentgelt durch mehr als 60 Tage nicht ernsthaft einfordert und/oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nicht vorzeitig austritt und ob dieser Anspruchsverlust alle unberichtigten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst oder nur solche, die nach jenem fiktiven Zeitpunkt entstanden sind, zu dem ein unbeteiligter Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens des Lohnes den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt hätte.