( § 22 GmbHG ) Gesellschafter einer GmbH haben über den Inhalt der Jahresabschlüsse hinaus auch einen allgemeinen Informationsanspruch, der auch die Jahresabschlüsse vergangener Jahre umfasst, soweit das Einsichtsbegehren nicht missbräuchlich oder die Gesellschaft in Hinblick auf ein Konkurrenzunternehmen konkret gefährdend gestellt wird.
OGH 11.11.1999, 6 Ob 210/99x