GewO: § 82 lit f
UrlG: § 16
1. Besteht wegen der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung nach§ 16 UrlGein rechtmäßiger Hinderungsgrund, so ist der Entlassungsgrund des§ 82 lit f GewOnicht verwirklicht.
2. Ein Anspruch auf Pflegefreistellung iSd§ 16 UrlGbesteht sowohl bei der Notwendigkeit, das Kind aus dem Krankenhaus abzuholen und es zu Hause weiter zu betreuen, als auch für die Zeit, in der es darum geht, dem Kind nach einer so schwierigen und seinen Zustand stark beeinträchtigenden Operation durch intensive Besuchskontakte die erforderliche psychische Betreuung zukommen zu lassen.