Dem Klagebegehren auf Aufhebung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft kann unter anderem die Verpflichtung des Teilungsklägers zur Fortsetzung der Gemeinschaft (§§ 831, 832 ABGB) entgegengehalten werden. Der vorliegende Beitrag widmet sich zum einen diesem Teilungshindernis iwS, zum anderen wird die Entscheidung des OGH zu 5 Ob 25/25z besprochen, in der sich das Höchstgericht erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob ein solches Teilungshindernis auch der Realteilung durch Begründung von WE (§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002) entgegensteht.

