Geht es um die Frage nach der Zulässigkeit eines in Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung angehobenen Mietzinses, hat der Außerstreitrichter als (Vor-)Frage zu klären, ob überhaupt eine entsprechende Vereinbarung als Voraussetzung für die Anhebung des Mietzinses vorliegt. Lediglich Fragen nach einer (relativen) Nichtigkeit einer Wertsicherungsklausel (insb aufgrund von Bestimmungen des KSchG oder des ABGB) sind auf den streitigen Rechtsweg verwiesen.

