Schließt der Erwerber mit einem Bauunternehmen einen Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes ab, erwirbt aber das Recht an der Liegenschaft durch gesonderten Vertrag von einem Dritten, ist - auch bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- und des Liegenschaftskaufvertrags - der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) Bauträger anzusehen und trifft ihn daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.

