Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach den §§ 364 ff ABGB gelten auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Öffentliche Straßenanlagen sind grundsätzlich als behördlich genehmigte Anlagen gem § 364a ABGB anzusehen. Unmittelbare Zuleitungen - insb auch von Wasser - sind ohne besonderen Rechtstitel unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Der Unterlassungsanspruch nach § 364a ABGB bei einer behördlich genehmigten Anlage ist grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn die betroffenen Nachbarinteressen in einem behördlichen Verfahren geltend gemacht werden können.

