Das LBG gilt für die Ermittlung des Wertes von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Superädifikaten sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren (§ 1 Abs 1 LBG). Es ist daher vom SV zwingend bei seiner Gutachtenserstellung anzuwenden. Der Beitrag prüft, ob die Einhaltung der Bestimmungen des LBG vom Gericht geprüft werden muss und ob sie für Prozessparteien einen Rechtsschutz gegen Gutachten darstellen.

