Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden. Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Dienstnehmer grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB, allerdings auch für das Fehlverhalten ihrer Organe und alle anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion. Die Kl ist Mieterin in einer städtischen Wohnhausanlage und stürzte auf einer eisglatten Stelle im Kreuzungsbereich eines Gehwegs innerhalb dieser Anlage. Sie erlitt dabei einen doppelten Knöchelbruch. Die Bekl war damals mit der Verrichtung des Winterdienstes beauftragt. Am Tag vor dem Unfall schob W*, ein Mitarbeiter der Bekl (im Folgenden nur: Mitarbeiter), frischen Schnee in eine Ecke des Kreuzungsbereichs, die auf einer leicht erhöhten Stelle lag, wobei sich auf der gegenüberliegenden abschüssigen Stelle ein Kanalgitter/Gully befand. Der an der erhöhten Stelle gelagerte Schneefleck/Schneehaufen hatte einen Radius von ca 110 bis 120 cm und eine Höhe von maximal 5 cm. Im Verlauf dieses Tages rann wegen der steigenden Temperatur das Schmelzwasser von diesem (vom Mitarbeiter geschaffenen) Schneehaufen zur späteren Unfallstelle, wobei sich in der Nacht Glatteis bildete, auf dem die Kl ausrutschte. Die exakte Lage und der Umfang des Eisflecks ist nicht mehr feststellbar.