Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung nach § 38 Abs 1 Z 3 WEG ist jedenfalls, dass sie vom WE-Organisator veranlasst oder abgeschlossen worden ist. § 38 WEG ist eine Schutzvorschrift zugunsten der WE-Bewerber, die alle Rechtsgeschäfte erfasst, die der WE-Organisator (noch) unter Ausnutzung seiner Vertragsübermacht abschließt oder deren Abschluss durch WE-Bewerber, WEer oder die EigG veranlasst. Danach bleiben die den WE-Organisator treffenden Verpflichtungen aufrecht und der Schutz des § 38 Abs 1 WEG kommt zum Tragen, wenn zwar schon zu einem früheren Zeitpunkt WE begründet wurde, die "Gründungsphase" aber noch andauert, weil die Wohnung noch nicht übergeben wurde.