Wird die Ausübung einer Servitut durch einen Hoheitsakt - hier einen Bescheid - untersagt, dann kann die Dienstbarkeit vorübergehend - bis zur Aufhebung des Bescheids - nicht ausgeübt werden. Dass der von der Dienstbarkeit Belastete den Bescheid initiiert hat, ändert daran nichts.
Aufwendungen zur Nutzbarmachung der dienstbaren Sache hat mangels anderslautender Vereinbarung grundsätzlich der Berechtigte zu tragen.