Ein Vermieter ist seinen Mietern und deren Mitbewohnern gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese auch allgemeine Teile des Hauses und der Liegenschaft gefahrlos benützen können. Die behördliche Genehmigung oder Überwachung einer Anlage - hier eines mit einem Gitter abgedeckten Lichtschachts - bedeutet nicht, dass jedenfalls keine weiteren Vorkehrungen zu treffen sind.
2 Ob 155/22s