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Die (Mit-)Nutzung nachträglich errichteter Anlagen durch den Bestandnehmer und deren Kosten Gedanken zur E 8 Ob 83/21w

MietrechtBeitragAufsatzDavid Daniel Trojerimmolex 2023/21immolex 2023, 51 - 54 Heft 2 v. 8.2.2023

Die Nutzung auf der Liegenschaft befindlicher Anlagen, also etwa von Aufzügen, Gemeinschaftsgärten, Fahrrad-, Wasch- oder gar Fitnessräumen, ist für einen Bestandnehmer oft genauso selbstverständlich wie die Nutzung des eigentlichen Bestandobjekts. Der Beitrag geht der Frage nach, in welchem Ausmaß ihm tatsächlich ein (Mit-)Nutzungsrecht an solchen Anlagen zusteht - insb wenn diese erst nach Abschluss des Bestandvertrags errichtet wurden.

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