Für die Festsetzung der Gebühren - und für die Frage, ob eine Befreiung zur Anwendung kommt - ist (allein) der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Ist danach Mietgegenstand eine Liegenschaft und steht fest, dass es sich um ein unbebautes Grundstück handelt, ist Gegenstand nicht ein "Wohnraum" iSd § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG und es bleibt kein Raum für eine Gebührenbefreiung. Die Festlegung des Vertragszwecks im Mietvertrag (Errichtung bzw Belassung eines Superädifikats in Form eines Ferienhauses) und ein zusätzlich vereinbarter Bauzwang bewirken keine Änderung des vereinbarten Mietgegenstands laut dem für die Gebührenbemessung relevanten Inhalt des Mietvertrags.