Das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels hat zur Voraussetzung, dass die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. Entscheidend ist nicht die absolute Zahl der An- bzw Verkaufsvorgänge, sondern das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Verhältnisse. Zwar kann grundsätzlich auch eine einmalige Tätigkeit einen Gewerbebetrieb begründen, lassen die Umstände eine Wiederholungsabsicht aber nicht erkennen, dann begründet eine einmalige Tätigkeit allerdings keine für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit erforderliche Nachhaltigkeit.