Zwei Entscheidungen des OGH zu Mietvertragsklauseln (2 Ob 36/23t und 8 Ob 37/23h) sorgen für Aufruhr in der Immobilienbranche. Sollen tatsächlich unzählige Wertsicherungsvereinbarungen in Wohnungsmietverträgen im B2C-Bereich, wie sie über Jahrzehnte im Vertrauen auf ihre Rechtswirksamkeit vereinbart wurden, zur Gänze unwirksam sein? Entstehen in extremis Rückforderungsansprüche auf bis zu 30 Jahre? Was soll/kann wirksam pro futuro überhaupt vereinbart werden?