Wird die in Streit verfangene Sache vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung im Titelverfahren veräußert, so kann die titulierte Verpflichtung auf den Erwerber übergehen und dann aufgrund des gegen seinen Rechtsvorgänger erwirkten Exekutionstitels gegen den Erwerber Exekution geführt werden.
3 Ob 98/23t