Ersitzung erfordert Gutgläubigkeit, und zwar bei einer Ersitzung durch Miteigentümer einer Liegenschaft die Gutgläubigkeit aller dieser Miteigentümer. Die Ersitzung wird durch eine nachträgliche Schlechtgläubigkeit - hier bloß eines der Miteigentümer - unterbrochen.
3 Ob 46/23w