§ 13 MRG ermöglicht Mietern, einen Wohnungstausch ohne Einwilligung des Vermieters vorzunehmen. Die Zustimmung wird gerichtlich ersetzt. Im Beitrag wird diese Bestimmung beleuchtet. Zudem wird die Rechtslage hinsichtlich der Mietzinsgestaltung erörtert. Dabei werden Überlegungen zu § 46 Abs 2 MRG angestellt.
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