Bei der Aufhebung von Miteigentum kommt eine Zivilteilung nur in Betracht, wenn eine Realteilung nicht möglich oder nicht tunlich ist. Letzteres ist ua dann der Fall, wenn durch die Teilung der Wert der gemeinschaftlichen Sache beträchtlich vermindert wird, es sei denn, der Teilungswillige verpflichtet sich, den anderen Miteigentümern die Wertminderung ihrer Anteile zu ersetzen.
5 Ob 151/22z