Eine Entschädigung wegen einer Enteignung steht nur dem Eigentümer der Liegenschaft zu und nicht dem im Grundbuch noch nicht eingetragenen Erwerber. Steht die enteignete Liegenschaft im Miteigentum, dann ist jeder Miteigentümer nur hinsichtlich des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils an der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen.
7 Ob 174/22x