Bei einem B2B-Mietvertrag außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs ist die Überwälzung von im MRG genannten Betriebskosten grundsätzlich nicht gröblich benachteiligend, da diese auch an den im Vollanwendungsbereich des MRG besonders geschützten Mieter weitergegeben werden dürfen.
6 Ob 172/21v