Selbstverschulden ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun hervorruft, sei es, dass er eine Gelegenheit versäumt, den Eigenbedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen. Für die Annahme selbstverschuldeten Eigenbedarfs genügt es, dass dieser vorhersehbar war.
5 Ob 174/21f