Die in § 42 Abs 3 WSG normierte Gebührenbefreiung entspricht der des § 53 Abs 3 WFG 1984 idF BGBl I 2000/26, mit dem Unterschied, dass anstelle von Wohnhaussanierungen dort Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt sind und die Begrenzung der Nutzfläche anders geregelt ist. Nach der Rsp zu § 53 Abs 3 WFG 1984 ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch bereits eine Förderungszusicherung erteilt wurde. Maßgebend ist daher, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld bereits ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Förderung besteht. Wird ein Bauvorhaben erst nach diesem maßgebenden Zeitpunkt zu einem geförderten, erlischt eine einmal entstandene Gebührenschuld nicht.