Voraussetzung für einen Wohnsitz ist zum einen das "Innehaben" (somit insb, sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) einer Wohnung. Dieses Innehaben allein genügt jedoch nicht, einen "Wohnsitz" zu begründen, es muss vielmehr unter Umständen - objektiver Natur - erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der StPfl die Wohnung beibehalten werde und sie benützt wird. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse, auf die subjektive Absicht des StPfl kommt es nicht an. Wird die Wohnung nie von ihm zu Wohnzwecken genutzt, sondern wurde sie etwa zur Erbabfertigung oder als Auszugshaus erworben und handelt sich um eine bloße Kapitalanlage, liegt kein "Wohnsitz" (Zweitwohnsitz - § 4 Krnt ZweitwohnsitzabgG) des StPfl vor.