Bei Beurteilung der Geschoßfläche kommt es nicht auf die Möglichkeit des Betretens der Fläche an, sondern darauf, ob sich aus der baulichen Veränderung typischerweise eine Änderung der von der Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch Einleitung von Abwässern ergibt. Erfolgte durch den Einbau eines Lifts bzw einer Hebevorrichtung für Rollstuhlfahrer ein Deckendurchbruch (von etwa 2 m2) im Bereich des Geschoßes, wird dadurch jedoch nicht typischerweise die potenzielle Belastung des Kanalsystems reduziert. Somit besteht keine Grundlage für die Änderung der Bemessungsgrundlage und Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr.